ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

NEWERA CHARTER – VRTINEC D.O.O.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bootvermietung (im Folgenden: Geschäftsbedingungen) sind ein wesentlicher Bestandteil des Mietvertrags, den der Mieter mit dem Vermieter NEWERA CHARTER – VRTINEC d.o.o., ZADAR, Put Petrica 45 / E, 23000 Zadar (im Folgenden: Vermieter) geschlossen hat.

Begriffe in diesen Geschäftsbedingungen bedeuten:

Mieter (kann auch ein Benutzer sein) – eine Person, die mit dem Vermieter einen Bootsmietvertrag abschließt und verpflichtet ist, die Miete zu zahlen und eine Sicherung zu leisten.

Vermieter – ein Unternehmen, dass die Boote zur Verfügung stellt und mit dem Mieter einen Bootmietvertrag abschließt

Vertrag oder Mietvertrag – ein Dokument über die abgeschlossene Bootsvermietung

Miete – der Betrag, den der Mieter im Rahmen des Mietvertrags an den Vermieter gezahlt hat.

Sicherheitsleistung – der Betrag, den der Mieter gemäß den Bedingungen des Mietvertrags an den Vermieter für eine pauschale Schadenversicherung gezahlt hat.

Indirekter Schaden – Schaden, der durch Verlust, Wertminderung und/oder Beeinträchtigung des Bootswerts, Verdienstausfall, Unbrauchbarkeit des Bootes usw. entsteht oder verursacht wird.

Navigation – Bootsfahrt und vorübergehende Liegeplätze unter der Kontrolle des Bootsvermieters.

Wasserfahrzeug – ein Fahrzeug für Seeschiffsfahrt;

Motor – Antriebsmotor mit elektrischer und sämtlicher serienmäßiger Ausstattung, Untersetzungsgetriebe, Umrichter, Welle oder Getriebe am Heck, Propeller, Maschinen …

Elektrische Verkabelung – Akkumulatoren, elektrische Maschinen und Geräte, Schalttafeln, elektrische Schutzgeräte, Kabel und Stromleitungen.

Beiboot – ist ein Boot ohne eigene Kennzeichnung, das gehört und nur in Verbindung mit dem Boot verwendet wird, das der Gegenstand des Mietvertrages ist.

Brand – Verbrennung mit einer Flamme außerhalb der normalen Feuerstelle.

Knoten – eine Einheit zur Messung der Geschwindigkeit eines Schiffes (Seemeilen pro Stunde).

Marktwert – wird als der wahrscheinlichste Preis bestimmt, der am Bewertungstag am Markt erzielt werden kann.

Einbruch – Diebstahl, wenn der Täter:

a) bricht in ein verschlossenes Wasserfahrzeug ein (zerbricht oder bricht die Türe, Fenster, verschlossenen Deckel oder Rumpf ein);

b) den verschlossenen Raum des Bootes durch eine Öffnung betritt, die nicht zum Betreten bestimmt ist und Hindernisse überwinden muss, die den Eingang ohne Anstrengung verhindern;

c) bricht in das eingezäunte und verschlossene Schiffsdepot.

Raub – ist die Beschlagnahme eines Wasserfahrzeuges oder einer Sache zum Zweck der rechtswidrigen Aneignung durch Gewaltanwendung oder Drohung des Mieters oder einer anderen Person an Bord mit dem Wissen des Mieters oder Drohung mit einem direkten Angriff auf Leib und Leben.

Geeigneter Liegeplatz – ist ein Liegeplatz, der auf die übliche lokale Weise mit geeigneten Vorbereitungen und geeigneten Leinen ausgestattet ist, so dass das Boot bei normalen Wetterbedingungen (auch bei stärkeren Winden und größeren Wellen) nicht den Boden, das Ufer oder andere Wasserfahrzeuge in der Nähe zuschlagen kann.

Artikel 1: VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

(1) Zur Bestätigung der Reservierung gibt der Mieter folgende Angaben an: Vor- und Nachname / Firma des Zahlers, Straße, Ort, Telefonnummer, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, Vor- und Nachname des Bootsführers, Nummer des Schiffsführerpatentes, Ausstellungsdatum und -ort sowie UKW-GMDSS-Nummer. Die Reservierung wird nach Zahlung von 50% des Betrags gemäß der Proforma-Rechnung bestätigt, und der verbleibende Teil wird spätestens einen Monat vor dem Datum der Bootsvermietung oder der nautischen Dienstleistungen beglichen. Bei LAST MINUTE-Vermietung (in einem Zeitraum von weniger als einem Monat bis zur Vermietung) muss der Vermieter 100% die Proforma-Rechnung begleichen.

(2) Der Vermieter übernimmt das Boot im einwandfreien Zustand und mit sämtlicher Pflichtausrüstung. Der Mieter verpflichtet sich, das Boot und die Ausrüstung zum Zeitpunkt der Bootvermietung als sorgfältiger Eigentümer zu behandeln. Der Mieter haftet alle möglichen Schäden, Fehlfunktionen und den Verlust von Geräten oder Dokumenten, die zum Zeitpunkt der Abnahme nicht identifiziert wurden. Der Mieter ist einverstanden, dass zum Zeitpunkt der Vermietung persönlich die Verantwortung für das Boot übernimmt. Dem Mieter wurde mitgeteilt, dass das Boot versichert ist und kein Ersatzboot zur Verfügung gestellt wird.

(3) Das Boot darf nur eine Person lenken und navigieren, die über eine gültige gesetzlich vorgeschriebene Schiffspatent verfügt. Der Mieter muss entsprechend geschult sein, um das Boot zu navigieren und zu lenken. Der Vermieter hat das Recht zu überprüfen, ob der Mieter fähig ist, das Boot sicher zu lenken und zu navigieren und kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn die Fähigkeiten für eine sichere Navigation nicht ausreichen. In diesem Fall hat der Mieter kein Recht auf eine Rückerstattung. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor der Übernahme des Bootes über die Nutzung und den Betrieb des Bootes zu informieren, muss vor der Übernahme alle Unklarheiten prüfen und kann sich daher später nicht auf die mangelhafte Kenntnis der Bootnutzung oder Betriebs des Bootes berufen.

(4) Eine ungenaue Offenlegung oder vorsätzliche Verschleierung von Informationen über Umstände, die die Beurteilung der Fähigkeit des Mieters zum Betrieb eines Bootes beeinträchtigen, kann der Grund für die Entnahme oder Verhinderung der Nutzung des Bootes sein, ohne Rückzahlung der bereits gezahlten Miete und Sicherheit.

(5) Vor der Übernahme des Bootes ist der Mieter verpflichtet, die Betriebsanweisungen des Bootes zu lesen und die für den Betrieb des Bootes in dem Gebiet, in dem er es einsetzen wird, geltende Vorschriften zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle Unklarheiten in Bezug auf die Nutzung und Betrieb des Bootes klarzumachen und der Vermieter ist verpflichtet auf Antrag des Mieters die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Mieter verpflichtet sich, bei der Nutzung des Bootes alle geltenden Vorschriften einzuhalten, andernfalls haftet er strafrechtlich und finanziell für die Folgen. Die Unkenntnis der Gesetze und Vorschriften entbindet den Mieter nicht von der Haftung. Der Mieter haftet auch für Schäden, die anderen Personen und Sachen durch Fahrlässigkeit verursacht werden. Der Mieter ist verpflichtet, die Wetterbedingungen und Wetterberichte zu überwachen und sicherzustellen, dass sich das Boot gemäß den vorhergesagten Wetterbedingungen immer an einem geeigneten Liegeplatz befindet.

(6) Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er das Boot nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen verbotenen Substanzen benutzen wird. Der Mieter ist verantwortlich und verpflichtet sich, alle Schäden am Boot zu erstatten, die während des Gebrauchs des Bootes unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen verbotenen Substanzen entstehen, sowie alle daraus resultierenden wirtschaftlichen Schäden, die Vermieter aufgrund vorübergehender oder dauerhafter Unbrauchbarkeit des Bootes erlitt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Ersuchen des Vermieters einen Alkoholtest oder den Test auf andere verbotene Substanzen im Körper durchzuführen. Für den Fall, dass der Mieter einen solchen Antrag des Vermieters ablehnt, wird davon ausgegangen, dass das Boot unter Einfluss vom Alkohol oder verbotenen Substanzen verwendet wurde. Falls der Mieter deutliche Anzeichen einer Trunkenheit oder Verwendung verbotener Substanzen aufweist, kann der Vermieter die Übergabe des Bootes vorübergehend verweigern oder aus Gründen des Vermieters von diesem Vertrag zurücktreten, ohne Rückzahlung der bereits gezahlten Miete und Sicherheit.

(7) Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die Bootsfahrt unter der Vir-Brücke ausdrücklich verbietet.

(8) Das Boot ist für so viele Personen registriert, wie in der Bootszulassung angegeben ist. Der Mieter darf nur so viele Personen an Bord befördern, wie zuvor mit dem Vermieter vereinbart wurden, und in keinem Fall mehr als die Bootszulassung erlaubt.

(9) Der Mieter ist verpflichtet, die Miete vor Übernahme des Bootes gemäß den Anforderungen des Vermieters vollständig zu zahlen.

Artikel 2: MIETPREIS UND SICHERHEIT

(1) Der Mietpreis beinhaltet die Nutzung eines ausgerüsteten Bootes und die Versicherung des Bootes. Der Mietpreis beinhaltet nicht Treibstoff und andere Sonderleistungen, die Kosten für den Yachthafen und den Liegeplatz in den Yachthäfen während der Vermietung. Die Versicherung umfasst keine Unfälle von Personen an Bord, Schäden an mitgebrachtem Eigentum und Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung oder Verlust von Ausrüstung an Bord verursacht wurden.

(2) Mit der Zahlung des Mietpreises hat der Mieter außerdem eine Kaution in der im Vertrag festgelegten Höhe zu hinterlegen, die die Kosten für etwaige Schäden am Boot und an der Ausrüstung, für etwaige Verzögerungen bei der Rückgabe des Bootes, für etwaige Reinigungskosten und für die Treibstoffkosten deckt. Die Kaution kann vom Mieter in zwei Formen hinterlegt werden:

  • als rückzahlbare Kaution, wie im Vertrag oder in den Charterbedingungen für das jeweilige Boot festgelegt ist (der Mieter erhält die Kaution bei Rückgabe des Bootes in voller Höhe zurück, gegebenenfalls abzüglich der entstandenen Schäden),
  • als nicht rückzahlbare Kaution in der im Vertrag oder in den Charterbedingungen für das Boot angegebenen Höhe (die Kaution ist nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist oder nicht).

Eine Versicherung der rückzahlbaren Kaution ist nicht Gegenstand des Vertrages, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

(3) Die Hinterlegung der Kaution befreit den Mieter nicht von der Haftung für Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Mieters infolge von Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters oder einer vom Mieter zur Nutzung des Bootes ermächtigten Person entstehen, wie z.B. das Festmachen des Bootes an einem ungeeigneten Liegeplatz oder in ungeeigneter Weise, Trunkenheit oder Fahren unter Einfluss illegaler Substanzen, Verletzung von Vorschriften, fahrlässige Bedienung des Bootes, Nichtbeseitigung von Mängeln am Boot (der Mieter unterlässt es, dem Vermieter Mängel am Boot mitzuteilen, die zu schwerwiegenden weiteren Mängeln oder Schäden führen können), verlorene Schlüssel, mangelnde Sorgfalt bei der Aufbewahrung von Schlüsseln oder die Möglichkeit, dass sich Unbefugte Zugang zum Boot verschaffen, usw.

(4) Die rückzahlbare Kaution wird bei der Rückgabe des Schiffes in voller Höhe zurückerstattet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: das Boot wird in einwandfreiem Zustand zurückgegeben, die Ausrüstung ist unbeschädigt, das Boot ist gereinigt, der Treibstofftank ist voll und das Boot wird innerhalb der vereinbarten Frist an den vereinbarten Ort zurückgebracht. Sollte eine der oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sein, behält der Vermieter die Kaution in vollem Betrag oder in der Höhe des geschätzten Schadens ein. Die rückzahlbare Kaution wird innerhalb von 48 Stunden nach Rückgabe des Bootes zurückerstattet (Banküberweisung).

Artikel 3: DIE IDENTITÄT DES MIETERS

(1) Der Mieter bestätigt seine Identität mit einem Ausweis (Personalausweis, Reisepass), den er dem Vermieter zur Einsicht vorlegt.

(2) Der Mieter bestätigt, dass er für den Betrieb des Bootes qualifiziert ist und über ein Bootsführerpatent verfügt (Befähigungsnachweis des Bootsführers). Der Mieter verpflichtet sich sicherzustellen, dass das Boot nur von Personen betrieben wird, die für das Boot qualifiziert sind und über ein Bootsführerpatent verfügen.

(3) Der Mieter gestattet dem Vermieter, seine personenbezogenen Daten und personenbezogenen Daten der Besatzung für die Bedürfnisse des Mietverhältnisses zu verarbeiten, die zuständigen Behörden zu informieren und die Dienstleistungen des Vermieters zu bewerben.

Artikel 4: VERSICHERUNG

(1) Das Boot ist in der Regel für das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien und der Republik Slowenien Pflicht- und Vollkasko versichert (für andere Länder hat das Boot keine Pflichtversicherung). Die Versicherung richtet sich nach den Bedingungen des Versicherers, der das Boot versichert. Das Boot ist im Falle von Schäden an Dritten versichert und voll versichert für alle Fälle von Schäden durch höhere Gewalt bis zu dem Betrag, der als Anteil des Bootswerts und des Risikos gemäß dem Versicherungsvertrag. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder die zuständigen Behörden im Falle eines Unfalls oder einer Beschädigung zu informieren. Schäden, die durch die Versicherung gedeckt sind und der Versicherungsvertrag entsprechen, aber nicht sofort dem Vermieter gemeldet wurden, werden nicht erfasst. Die Versicherung deckt keine persönlichen Gegenstände ab.

(2) Unabhängig von der abgeschlossenen Versicherungspolice (auch wenn diese nicht abgeschlossen ist) haftet der Mieter für Schäden, die durch das Verhalten oder die Unterlassung des Mieters aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters oder der zur Benutzung des Bootes befugten Person verursacht wurden, wie zum Beispiel Festmachen des Bootes an einem unangemessenen Anlegeplatz oder auf unangemessene Weise, navigieren unter Einfluss vom Alkohol oder unter dem Einfluss verbotener Substanzen, Verstoß gegen Vorschriften, fahrlässiger Betrieb des Bootes, Nichtbehebung von Mängeln an Bord (der Mieter benachrichtigt den Vermieter nicht über oder Beschädigung), verlorene Schlüssel, unachtsamer Umgang mit Schlüsseln oder Zugang den unbefugten Personen auf dem Boot gewähren usw.

(3) Stellt die Versicherungsgesellschaft auf der Grundlage einer Falluntersuchung fest, dass es sich um einen Schadensfall handelt, der nicht zur Deckung des Schadens aufgrund der abgeschlossenen Versicherungspolice berechtigt ist, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in vollem Umfang für alle Schäden, die nicht durch die abgeschlossene Versicherungspolice abgedeckt sind.

(4) Beispiele für ausgeschlossene Gefahren bei denen der Mieter für den verursachten Schaden voll verantwortlich ist:

  • aufgrund des vorsätzlichen Verhaltens oder der groben Fahrlässigkeit des Mieters, der Personen, an die das Boot übergeben wird, der Personen, für die der Mieter gesetzlich verantwortlich ist, oder der Personen an Bord mit Zustimmung des Mieters;

  • Schaden am Boot und / oder seiner Ausrüstung, die aufgrund unsachgemäßer Verwendung oder mangelnder Pflege des Bootes entstehen;

  • infolge Beschädigung, Verlust, Aufreißen oder Entfernen von Planen, Sonnenschirmen, Markisen, Kissen, Festmacher- oder Ankerleinen und ähnlichen Geräten, mit der Ausnahme des direkten Ergebnisses höherer Gewalt, Feuer, Explosion, Blitzschlag, Sinken, Strandung, Aufprall oder Kollision, Raub, Diebstahl und böswillige Handlungen Dritter sowie Rettung des Bootes;

  • infolge eines defekten oder ungeeigneten Festmachens, unzureichender Maßnahmen oder einer ungeeigneten Methode zum Festmachen oder Verankern;

  • die auftreten, wenn das Boot unbemannt gelassen wurde an dem Ort, wo der Wind und die Wellen über einen Quadranten ausgesetzt sind (d.h. wenn es keinen Schutz für mindestens 270 Grad gibt) oder in Orten, die nicht in Nautischen Handbüchern eingetragen sind – Navigationshilfe, Hafen- und Ankerplatz-Atlas) als geeignete Ankerplätze für kleinere Wasserfahrzeuge gekennzeichnet sind;

  • verursacht durch Schäden am Motor aufgrund von Verstopfung des Kühlsystems oder Kühlwassereinlässen durch die Schuld des Mieters;

  • infolge des Abschleppens, unabhängig davon, ob das Boot zum Abschleppen verwendet wurde oder nur auf diese Weise gerettet wurde, außer in Fällen, in denen maritimer Brauch wegen nachgewiesener Dringlichkeit dies vorschreibt;

  • entsteht, wenn das Boot von einer Person betrieben wird, die kein Patent und / oder keine Bootslizenz besitzt. Das Patent muss der Kategorie entsprechen, zu der das Boot gehört;

  • direkt oder indirekt aus illegalem Handel, Jagd, Schmuggel, illegaler Schifffahrt oder damit verbundenen Verstößen gegen behördliche Vorschriften und dergleichen sowie aus Beschlagnahme und Aussetzung resultieren;

  • infolge von Einbruch, Diebstahl oder anderen Straftaten, wenn das Ereignis nicht der Polizei angemeldet wird;

  • die Schaden am Boot entstehen, wenn der Bootbenutzer während des Schadenauftretens unter dem Einfluss von Rauschgiften oder Alkohol stand (mehr als 0,5 g / kg Alkohol im Blut oder mehr als 0,24 mg / l Alkohol in ausgeatmeter Luft) oder wenn der Mieter einen Alkoholtest oder die Prüfung für Vorhandensein von Drogen im Körper ablehnt.

Artikel 5: VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS

(1) Der Vermieter verpflichtet sich, das vermietete Boot innerhalb der vereinbarten Frist gebrauchsfertig und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter ist verpflichtet, das Boot zum vereinbarten Ort und Zeit zu liefern. Andernfalls ist der Mieter berechtigt auf eine Rückerstattung aufgrund der Tage, an denen das Boot nicht benutzbar war. Der Vermieter kann die Übergabe verweigern, wenn die Wetterbedingungen für die Lieferung gefährlich sind (Wind, Sturm usw.), und die Lieferung verzögern auf den Zeitpunkt, wenn die Wetterbedingungen dies zulassen.

(2) Der Mieter kann das Erstatten von Kosten in der Höhe der Miete verlangen, er hat keinen Anspruch auf sonstigen Schadenersatz. Der Vermieter ist verpflichtet, den durch den normalen Gebrauch des Bootes verursachten Mangel unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung des Mieters zu beheben.

(3) Bei Übernahme des Bootes hat der Vermieter dem Mieter allgemeine Anweisungen zur Nutzung und zum Betrieb des Bootes mitzuteilen, zu deren Einhaltung der Mieter verpflichtet ist.

Artikel 6: VERTRAGSRÜCKTRITT

1) Falls der Mieter das Boot aus irgendwelchem Grund nicht empfangen kann, muss er den Vermieter so bald wie möglich informieren und weitere Maßnahmen vereinbaren (z. B. wird der Mieter durch einen Dritten ersetzt), und der Vermieter hat das Recht, einen bestimmten Teil des Mietpreises zurückzuhalten, der vom Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Beendigung des Mietvertrags abhängt.

(2) Zahlt der Mieter innerhalb der in § 1 dieser Bedingungen genannten Frist (mindestens einen Monat vor Mietbeginn) nicht den gesamten Mietwert, wird davon ausgegangen, dass der Mieter aus eigenen Gründen vom Vertrag zurückgetreten ist.

(3) Kündigt der Mieter den Vertrag nach einer bestätigten Reservierung (fristgerechte Vorauszahlung oder nachträgliche Annahme der Anzahlung und Bestätigung der Reservierung durch den Vermieter) bis zu einem Monat vor dem reservierten Miettermin behält der Vermieter 10% des Gesamtmietwertes, die restlichen 30% des Mietwertes (Rest der Vorauszahlung) werden dem Mieter innerhalb von 8 Tagen zurückerstattet. Im Falle einer Kündigung des Mietverhältnisses ab einem Monat bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn oder im Fall, dass der Mieter den gesamten Mietwert nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist (mindestens einen Monat vor Mietbeginn) bezahlt, behält der Vermieter 40% der Gesamtmiete (volle Vorauszahlung) ein. Bei einer Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor dem reservierten Miettermin kann der Vermieter den gesamten Mietpreis behalten. Im Falle einer Stornierung der „Last-Minute“ Reservierung“ behält der Vermieter die gesamte Zahlung.

(4) Kann der Vermieter aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen Gründen außerhalb der Sphäre des Vermieters (z. B. Beschädigung oder Zerstörung des Bootes) das vereinbarte Boot nicht übergeben, so ist der Mieter berechtigt, dasselbe oder ein besseres Boot zum gleichen Preis zu erhalten, oder wenn dies nicht möglich ist, Rückerstattung der vollen Miete.

Artikel 7: GÜLTIGKEIT DES VERTRAGS

(1) Mit der Zahlung eines Teils oder der gesamten Miete schließt der Mieter einen Vertrag mit dem Vermieter gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vor der Übernahme des Bootes unterzeichnet der Mieter den Vertrag auch schriftlich, wobei die Merkmale des vermieteten Bootes genauer definiert sind.

(2) Der Zeitpunkt der Bootvermietung ist im Antrag des Mieters und in einem schriftlichen Vertrag genau festgelegt, den die Parteien vor der Übernahme des Bootes unterzeichnen. Der Mieter ist verpflichtet, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben, andernfalls haftet er für alle direkten und indirekten Schäden (z. B. Gewinnverlust) aufgrund der Verspätung.

(3) Der Mieter verpflichtet sich, das Boot unbeschädigt und mit vollem Tank an den vereinbarten Ort und innerhalb des vereinbarten Termins zurückzubringen.

(4) Gibt der Mieter das Boot nicht zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurück, so hat er dem Vermieter für die Verspätung bei der Rückgabe des gemieteten Boots und der Ausrüstung eine Entschädigung zu zahlen, die aus der erhaltenen Kaution oder, falls diese nicht ausreicht, durch eine zusätzliche Rechnungszahlung gedeckt werden kann:

  • bei einer Verspätung von bis zu 2 Stunden zahlt der Mieter die Hälfte (50%) des Tagesmietwertes (für das Boot und die Ausrüstung gemäß der Preisliste des Vermieters) als Vertragsstrafe für die Verspätung, was die Haftung für Schäden, die durch die Verspätung verursacht wurden, nicht ausschließt,
  • bei einer Verspätung von mehr als 2 Stunden am selben Tag zahlt der Charterer den vollen (100%) Wert der Tagesmiete (für das Boot und die Ausrüstung laut Preisliste des Vermieters) als Vertragsstrafe für die Verspätung, was die Haftung für Schäden, die durch die Verspätung verursacht wurden, nicht ausschließt,
  • bei verspäteter Rückgabe am oder nach dem nächsten Tag zahlt der Mieter das Doppelte (200%) des Tagesmietwertes (für das Boot und die Ausrüstung laut Preisliste des Vermieters) als Vertragsstrafe für die Verspätung, was die Haftung für Schäden, die durch die verspätete Zahlung verursacht wurden, nicht ausschließt. Der vereinbarte Rückgabetag ist nicht kumulierbar (der erste Tag der Verspätung wird gemäß dem vorhergehenden Spiegelstrich berechnet).

Artikel 8: PFLICHTEN DER VERMIETER BEI SCHADENFALL

(1) Nach dem Eintreten des Schadens hat der Mieter unverzüglich alles in seiner Macht zu tun, um ein weiteres Auftreten des Schadens unter Berücksichtigung der Anweisungen des Vermieters zu verhindern.

(2) Der Mieter hat den Vermieter über das Eintreten eines Schadensfalls unverzüglich zu informieren.

(3) Der Mieter hat den Seeunfall der Hafenbehörde (Hafenmeisteramt) und bei Einbruch, Diebstahl, Raub oder sonstiger Straftat auch der zuständigen Polizeistation zu melden.

(4) Der Mieter hat alle rechtlichen und sonstigen Maßnahmen zur Sicherung aller Rechte gegen die für den Schaden verantwortlichen Personen einzuleiten und auf Antrag des Vermieters, die zur Feststellung von Art, Ursache, Umfang und Höhe des Schadens erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Vermieter hat das Recht, Art, Ursache, Ausmaß und Höhe des Schadens zu bestimmen, und der Mieter verpflichtet sich zur uneingeschränkten Mitarbeit und Unterstützung.

(5) Bei der Meldung von Schäden ist der Mieter verpflichtet, folgende Unterlagen beizufügen:

a) eine bestätigte Meldung des Seeunfalls an die Hafenbehörde (Hafenmeisterbüro) und / oder die Polizeistation;

b) Polizeibericht bei Einbruch, Diebstahl, Raub oder anderen Straftaten;

(6) Wenn der Mieter das Eintreten eines Schadensfalls nicht rechtzeitig und in der durch diese Bedingungen festgelegten Weise meldet, muss er dem Vermieter den daraus resultierenden Schaden erstatten.

Artikel 9: MITTEILUNGSART

(1) Vereinbarungen über den Inhalt des Mietvertrags sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden.

(2) Alle Bekanntmachungen und Erklärungen gemäß den Bestimmungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Eine Erklärung an einen anderen ist nur gültig, wenn dieser sie erhält.

Artikel 10: SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

(1) Bis zum Widerruf gestattet der Mieter dem Vermieter und seinem befugten Unternehmen, seine zur Durchführung des Mietvertrages und zur Information über Neuheiten und Angebote im Bereich Vermietung und Verkauf von Booten erforderlichen personenbezogenen Daten in seiner Datenbank zu speichern, zu verarbeiten und zu verwenden.

(2) Der Mieter gestattet dem Vermieter, personenbezogene Daten zum Zwecke der Direktwerbung bereitzustellen, unter anderem um den Mieter über Neuheiten und Angebote im Bereich Vermietung und Verkauf von Booten zu informieren. Der Mieter gestattet dem Vermieter auch, die erforderlichen Daten von den für die Verarbeitung der Verantwortlichen von Dateien mit personenbezogenen Daten einzuholen und an das Green Card Office oder eine andere Stelle weiterzuleiten, die Schadensfälle bearbeitet.

(3) Der Mieter kann jederzeit die Einstellung der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Direktwerbung nach dem vorstehenden Absatz beantragen. Der Vermieter verpflichtet sich, die Verwendung personenbezogener Daten, für die eine Genehmigung gemäß dem vorstehenden Absatz dieses Artikels erteilt wurde, spätestens innerhalb von 15 Tagen zu verhindern.

(4) Der Vermieter verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten sorgfältig zu schützen.

Artikel 11: KONFLIKTLÖSUNG

(1) Der Mieter und der Vermieter werden Streitigkeiten gütlich beilegen. Ist dies jedoch nicht möglich, ist das Gericht in Ljubljana für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen und dem abgeschlossenen Vertrag zuständig.

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